4. ABSCHNITT Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel - Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2017/625
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
2. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
3. hinsichtlich der Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
4. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
