Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vermessung und Vermarkung

(1) Die Agrarbehörde kann die zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vornehmen oder durch dazu befugte Personen vornehmen lassen.

(2) Die Kosten der Kennzeichnung von Grundgrenzen sind von den Parteien nach Maßgabe ihres Vorteils aus der Kennzeichnung zu tragen.