Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Elternbeitrag bei kostenpflichtiger Inanspruchnahme an weniger als fünf Tagen pro Woche

(1) Der Rechtsträger hat in der Tarifordnung für die Einhebung der Elternbeiträge einen Tarif für die beitragspflichtige Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an fünf Tagen pro Woche, sowie an drei Tagen und zwei Tagen pro Woche festzusetzen.

(2) Für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an drei Tagen pro Woche beträgt der Elternbeitrag 70% des nach f berechneten Betrages.

(3) Für die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an zwei Tagen pro Woche beträgt der Elternbeitrag 50% des nach f berechneten Betrages.