Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde
1. mit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
a) die nach vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;
b) die Anzeigepflicht nach verletzt;
c) entgegen Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.
2. mit Geldstrafe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
a) eine Einrichtung ohne die nach iVm. Abs. 2 erforderliche Anerkennung betreibt;
b) entgegen den Bestimmungen des bzw. des den Zutritt nicht gewährt, die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, den Einblick in die schriftlichen Unterlagen nicht gewährt oder die Sicherstellung dieser Unterlagen nicht gestattet;
c) gegen verstößt.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
