Abgaben- und Gebührenfreiheit
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgaben- und Gebührenfreiheit
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.