Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Umfang der Ansprüche der Hauptleistungen gemäß  bis 14 Oö. ChG festgelegt wird (Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung), LGBl. Nr. 79/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2015, außer Kraft.