Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Deckelung der Beiträge bei der Gewährung von Maßnahmen

Bei Gewährung von

1. Heilbehandlung,

2. Frühförderung,

3. fähigkeitsorientierter Aktivität,

4. Trainingsmaßnahmen,

5. Wohnen in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft,

6. Persönlicher Assistenz, oder

7. mobiler Betreuung und Hilfe

darf die Summe der dafür gemäß bis 8 und zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds überschreiten.