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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 84/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018, wird verordnet:

Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Perg, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt übertragen:

1. Angelegenheiten nach den und - AÜG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

2. Angelegenheiten nach - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2015, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

3. Angelegenheiten nach - LSD-BG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

4. Angelegenheiten nach - AlVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

5. Angelegenheiten nach - AMFG in Verbindung mit - VStG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

6. Angelegenheiten nach den , und - ArbVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

7. Angelegenheiten nach - AuslBG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

8. Angelegenheiten nach - BUAG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

9. Angelegenheiten nach und - ASVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.

10. Angelegenheiten nach - GSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

11. Angelegenheiten nach - BSVG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

12. Angelegenheiten nach - IESG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

13. Angelegenheiten nach - DLSG, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.