(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1960 mit der Maßgabe in Kraft, daß als Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr 1960 an Stelle der Ansätze des zweitvorhergegangenen Jahres () die Ansätze des Jahres 1959 heranzuziehen sind.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird das Bezirksumlagegesetz, LGBl. Nr. 26/1948, in der Fassung der Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951, LGBl. Nr. 7/1952, aufgehoben.
