Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landwirtschaftliche Bauten

(1) Abweichend von Punkt 2.4.1 der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)

(2) Aus Stallgebäuden für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.

(3) Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in Gärsilos sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung der Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)