Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN

1. Abschnitt Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung

(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA () oder ÖE () angeführt sind.

(2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2026)