Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bauprodukte

(1) Bauprodukte müssen brauchbar sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anforderungen) aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den Anforderungen

1. der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,

2. des Brandschutzes,

3. der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,

4. der Nutzungssicherheit,

5. des Schallschutzes und

6. der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes

entspricht.

(2) Für Bauprodukte gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen,

1. wenn sie entsprechend einer harmonisierten Europäischen Norm oder einer Europäischen technischen Bewertung hergestellt sind, die CE-Kennzeichnung tragen und die relevanten wesentlichen Merkmale von der Herstellerin oder vom Hersteller in einer Leistungserklärung erklärt werden, oder

2. sofern keine europäische technische Spezifikation besteht und die Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA () angeführt sind, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

3. für das Bauprodukt eine Bautechnische Zulassung () besteht.

(3) Liegt für ein Bauprodukt keine harmonisierte Europäische Norm, Europäische technische Bewertung oder Bautechnische Zulassung vor und ist das Bauprodukt nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt, so ist - außer in den Fällen des - der Baubehörde über deren Verlangen die Brauchbarkeit des Bauprodukts von der Bauherrin oder vom Bauherrn durch die Vorlage von geeigneten Gutachten nachzuweisen.

(4) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 3 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2026)