Energieausweis
(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck – soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist () – von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.
(2) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
