Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Energieausweis

(1) Beim Neu-, Zu- oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes ist je nach Verwendungszweck – soweit nicht eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist () – von qualifizierten und befugten Personen ein Energieausweis zu erstellen.

(2) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.