Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Garderoben

(1) Die Garderoben sind mit gut lüftbaren Einrichtungen zur Ablage der Überbekleidung und Kopfbedeckungen sowie zum Abstellen der Schuhe auszustatten.

(2) In Garderoben von Kindergärten und Krabbelstuben sind überdies vorzusehen:

1. ausreichende Garderobenbänke;

2. eine entsprechende Fluchtwegsbreite zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken.

(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.