Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heizung

(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:

1. in sämtlichen Aufenthaltsräumen sowie in den Sanitäranlagen eine Lufttemperatur von mindestens 22 Grad Celsius;

2. in Gängen, Treppen und Garderoben eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius;

(2) Scharfkantige Heizkörper sind abzusichern.