Führen der Berufsbezeichnung
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Führen der Berufsbezeichnung
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.