Führen der Berufsbezeichnung
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenFühren der Berufsbezeichnung
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen.