Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die dem Beschäftiger () zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz steht den zuständigen Organen der Stadt Linz zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind bezüglich der Landesbediensteten an die Weisungen der Oö. Landesregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Linz an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt Linz gebunden.

(2) Die Oö. Landesregierung ist Dienstbehörde der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Sie kann dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Bediensteten gemäß und 6 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind folgende Aufgaben:

1. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

2. Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze;

3. Versetzungen und Zuweisungen, die über oder hinausgehen;

4. Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtliche Verfügungen;

5. Durchführung von Disziplinarverfahren.

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die den zuständigen Organen der Stadt Linz als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

1. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

2. Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

3. Versetzungen und Zuweisungen, die über hinausgehen,

4. Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtlichen Verfügungen,

5. Durchführung von Disziplinarverfahren

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Abweichend von und von ist der Beschäftiger Geschäftsstelle der Disziplinarkommission.

(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sind, und gegenüber allen gemäß neu aufgenommenen Landesbediensteten betraut, mit Ausnahme der

1. Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2. Versetzungen und Zuweisungen, die über oder hinausgehen.

(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Stadt Linz als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz, die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde sind, betraut, mit Ausnahme der

1. Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2. Versetzungen und Zuweisungen, die über hinausgehen.

Von einer in Aussicht genommenen Dienstgeberkündigung sind die zuständigen Organe der Stadt Linz vorab in Kenntnis zu setzen; diese sind von einer ausgesprochenen Entlassung unverzüglich zu verständigen.

(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(8) Die im Sinn der Abs. 2 und 7 sowie ermächtigten Organe sind auf der Homepage des Beschäftigers kundzumachen und in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle aufzulegen.