Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Abfälle,

- die gefährliche Abfälle gemäß sind,

- auf die sonstige Vorschriften des AWG 2002 anzuwenden sind oder

- die gemäß vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.