Außerordentliche Überprüfung
(1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzugs durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn die technischen Anforderungen nach nicht mehr gewährleistet scheinen.
(2) Hinsichtlich einer vom Aufzugsprüfer durchgeführten außerordentlichen Überprüfung gelten bis 5. Das Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen.
