Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ABSCHNITT Almschutz und Almentwicklung

Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung

(1) Die Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Almen haben insbesondere folgende Ziele:

1. Almen, insbesondere die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Weideflächen, sind als solche zu erhalten und im Sinn einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu entwickeln;

2. Almen sind so zu behandeln, dass ihre Nutz-, Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und ökologischen Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben;

3. die Bewirtschaftung der Almen soll einen angemessenen Ertrag ermöglichen.

(2) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1. die umfassende Darstellung und vorausschauende Planung der Almverhältnisse unter Berücksichtigung der regionalen Eigenheiten und der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung durch die Agrarbehörde;

2. die Mitwirkung der Agrarbehörde bei der Planung von Projekten;

3. die Aufsicht der Agrarbehörde über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel;

4. die Sicherung einer ausreichenden Almbeweidung auch durch Fremdvieh;

5. die Trennung von Wald und Weide ist anzustreben, soweit dies die naturräumlichen und almwirtschaftlichen Verhältnisse erfordern;

6. die Wiederaufnahme der Almwirtschaft auf bereits stillgelegten Almen.