Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren, insbesondere auch Verfahren zur Genehmigung vorgelegter Entsorgungskonzepte gemäß des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschlusspflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechtskräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebewilligungen nach . Im Übrigen ist auch in diesen Fällen bis 4 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling.