Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit
(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des und des - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
