II. ABSCHNITT ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG
Schlichtungsverfahren
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn dieses Landesgesetzes durchzuführen und auf eine Einigung (Vergleich oder Beilegung) hinzuwirken.
(2) Kommt es zu keiner Einigung, so ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Darin ist der Sachverhalt darzulegen und eine begründete Schlussfolgerung oder gegebenenfalls eine Maßnahmenempfehlung zur Verhinderung oder Beseitigung der Diskriminierung aufzunehmen. Die Antidiskriminierungsstelle kann von den betroffenen Organen nach eine Rückmeldung zu den getroffenen Maßnahmen verlangen.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
