Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlussprüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen, Fachrichtung Landwirtschaft

Klausurprüfung

Die Klausurprüfung umfasst:

1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,

2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und

3. eine vierstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) im Ausbildungsschwerpunkt. Das Prüfungsgebiet der praktischen Klausurarbeit umfasst die praktischen Pflichtgegenstände aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt.

(Anm: BDVBl.Nr. 3/2026)