1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
1. die Zuständigkeit der Abgabenbehörden,
2. die Rechtsstellung der Beteiligten und
3. Strafbestimmungen
in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben - mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben - insoweit, als in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
