Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume;

2. der Erhaltung von besonderen Vegetationstypen mit ihrer Vielzahl an geschützten und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten (zB Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz);

3. der Erhaltung eines vielfältigen, strukturreichen Landschaftskomplexes mit Niedermooren, Feuchtwiesen und Bruchwäldern als charakteristisches Landschaftselement des Flachgaues und als einzigartiges Vogelbiotop im Land Salzburg, insbesondere als Wiesenbrütergebiet.