Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Abs 4 nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Abs 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs 1 genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:

1. die Warenabgabe aus Automaten;

2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

3. der Warenverkauf im Rahmen eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

4. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs 2 GewO 1994;

5. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, in denen nur Waren an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben werden ("Marketendereien");

6. der Marktverkehr.