Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation

a) Beschlüsse fassen; diese sind für alle Mitglieder bindend, soweit nichts anderes vorgesehen,

b) Empfehlungen an die Mitglieder richten, sowie

c) mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen abschließen.