Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Identifizierung der Wirtschaftsakteure

. Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,

2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,

zu benennen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .