Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (besonders reizvolle Hochgebirgslandschaft durch das Nebeneinander kalkalpiner und zentralalpiner Gesteinsformationen);

2. des besonderen Erholungswertes der charakteristischen Naturlandschaft (alpines Ödland) sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche (Almbereiche).