Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in , Buchstaben b, d, e, f und h, und Buchstaben c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
