Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in , Buchstaben b, d, e, f und h, und Buchstaben c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.