Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Koordinatoren

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für

a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt;

b) die Durchführung der Expertentreffen bzw. Expertentagungen gemäß .