Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 6 dieses Abkommens erhaltenen Informationen kann jede Vertragspartei zur Informierung der Öffentlichkeit verwenden, soweit sie die andere Vertragspartei nicht als vertraulich erklärt.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.