Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:

– die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

– die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Die Koordinatoren

organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,

organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß dieses Abkommens,

erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.