Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zahlung der Gebühr

. (1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.

(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.