(1) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die , 27 Abs 2, 48a und 48b, 49 Abs 5 und 62b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. und Abs 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 findet keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
