Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Naturschutzwacheorgane gemäß des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 sind Naturschutzwacheorgane im Sinn des dieses Gesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kenntlichmachungen von Schutzgebieten und -objekten gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als solche gemäß dieses Gesetzes.