(1) Naturschutzwacheorgane gemäß des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 sind Naturschutzwacheorgane im Sinn des dieses Gesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kenntlichmachungen von Schutzgebieten und -objekten gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als solche gemäß dieses Gesetzes.
