Elektronische Plattform
(1) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen () teilnehmen.
(2) Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen () offen. Diesen Umweltorganisationen hat die Landesregierung auf Antrag die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird einer anerkannten Umweltorganisation () mit Bescheid gemäß § 19 Abs 9 UVP-G 2000 die Anerkennung aberkannt, ist die Zugriffsberechtigung zu entziehen.
