. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Bestimmungen in und 3 bis 9, bis 5 und 7, und 3, , , bis 4 und der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich des der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und
3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
