Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Bestimmungen in und 3 bis 9, bis 5 und 7, und 3, , , bis 4 und der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

2. hinsichtlich des der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und

3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.