Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Katastrophenrelevante Gegebenheiten

Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime haben eine bauliche Beschreibung des Objekts unter Angabe der nachfolgenden Informationen zu enthalten:

a) Zahl der Krankenbetten bzw. Heimplätze,

b) für Krankenanstalten die Mindest-Behandlungskapazität (sofort) bzw. die Maximal-Behandlungskapazität (nach 45 Minuten Vorlaufzeit) für Leicht-, Mittel- und Schwerstverletzte,

c) Zahl des Betreuungspersonals, Zahl des ärztlichen Personals, Zahl des sonstigen Personals, insbesondere Hausmeister, Portiere, etc. sowie der Bereitschaftsdienste (Ärzte, Betreuungspersonal, technisches Personal),

d) Lage allfälliger Versorgungseinrichtungen (Küche, Kiosk),

e) Lage allfälliger Versammlungsräume,

f) Lage allfälliger Turnhallen bzw. Therapieräume,

g) Lage allfälliger Sanitätsräume,

h) Lage allfälliger Schutzräume,

i) Pläne der Hausversorgungseinrichtungen,

j) Lage allfälliger Rettungszufahrten und Heliports,

k) Angaben über allfällige Lautsprecheranlagen, hauseigene Radio- oder Fernsehkanäle und sonstige Kommunikationsanlagen,

l) Angaben über allfällige Warn- und Alarmierungseinrichtungen.