Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Maßnahmen für die Durchführung der Vereinbarung.

(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.