Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung annimmt als die, für welche die Genehmigung gegeben wurde.