Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einrichtung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle

(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.

(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:

1. Die Beratung der Landesregierung in allen Fragen der psychosozialen und sozialpsychiatrischen Versorgung;

2. die Vernetzung aller relevanten Systempartner zur Koordination ihrer Aktivitäten auf Landesebene.

(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter;

2. Abstimmung der Qualitätssicherung in der intra- und extramuralen psychiatrischen Versorgung in Niederösterreich;

3. Unterstützung und Einbeziehung der Systempartner;

4. Aufbau und Sicherstellung eines routinemäßigen Berichtswesens;

5. Aufbau einer Servicestelle für Anfragen der Systempartner;

6. Erstellen einer Datenbasis zur Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.