Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkehrslenkende Maßnahmen

(1) Für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge im Sinne des – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 6/2008, gilt ein ganzjähriges Fahrverbot ( – StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008) zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz.

(2) Solange ein Fahrverbot nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 2006, Zahl: 8-LL-1/23-2005, mit der ein Maßnahmenkatalog für die Landeshauptstadt Klagenfurt nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), LGBl. Nr. 4/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2007, erlassen wurde, angeordnet ist, gilt das Fahrverbot vom 1. April bis 31. Oktober.

(3) Die Maßnahme gemäß Abs. 1 gilt nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht

a) unter eine Ausnahme nach fallen oder

b) zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden.