Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Luftgütemessstation: Für die Messung der Stickstoffdioxid-Immissionen wird die in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 323,06 (Koordinaten: E14,266122°, N46,652498°) situierte Luftgütemessstation „Dellach“ festgelegt, mit welcher die Immissionswerte für Stickstoffdioxid ermittelt werden;

b) Pkw-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Datenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1) zusammengefasst (TLS: TechnischeLieferbedingungen für Streckenstationen);

c) Immissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Algorithmus unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOX), der bei der Luftgütemessstation gemessen wird;

d) Schwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 33 ppb (33 μl/m³) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt;

e) Schwellenwert 2: der Wert der bei der Luftgütemessstation gemessenen aktuellen Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid (NO2); dieser Wert wird mit 150 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt;

f) Schwellenwert 3: der Wert des bei der Luftgütemessstation täglich in der Zeit von 1 bis 5 Uhr ermittelten geringsten Halbstundenwertes der Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 80 µg/m3 NO2 festgelegt;

g) Verkehrszählstellen: für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 327,74 (Koordinaten: E14,244199°, N46,633796°) und in Fahrtrichtung Italien bei km 321,12 (Koordinaten: E14,288579°, N46,659966°) situierten Verkehrszählstellen verwendet.