Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderfall und Sonderaktion

Unter Wahrung der in verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere

- zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen

- zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren

oder

- zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne

beschlossen werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.