Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VI

Finanzielle Bestimmungen

Begünstigte Tilgung

Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund

- des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,

- des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,

- des WFG 1984,

- des NÖ WFG,

- dieses Gesetzes oder

- der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich

ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.