Abschnitt V
Pflichten des Förderungsnehmers
Verfügungsbeschränkungen
Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszwecks – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Einverständnis des Förderungsnehmers darf die Subjektförderung jedoch unmittelbar an den Förderungsnehmer der entsprechenden Objektförderung ausbezahlt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
