Geringfügigkeit
Eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe erfolgt nur dann, wenn das Ausmaß der Änderung mehr als € 20,– beträgt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
